Competenz Centrum Reiserecht
Zu Recht – Partner für juristische Fragen
Schwimmbad- und Wasserparkbetreiber müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten notwendige und zumutbare Sicherungsvorkehrungen treffen, um Schaden von den Gästen abzuwenden.
In dem Zusammenhang treffen Reiseveranstalter und Betreiber Organisationspflichten, Auswahl- und Kontrollpflichten, Obhuts- und Fürsorgepflichten, Hinweis- und Warnpflichten. In Zusammenhang mit dem Competence Center Reiserecht an der Universität Kempten decken wir auch juristische Anforderungen ab, die sich aus diesen Pflichten ergeben.